OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.05.2004
26 W 20/04
Normen:
ZPO § 724 ; ZPO § 794 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 59/02

Zum bestimmten oder bestimmbaren Inhalt eines Prozessvergleichs und dessen Titel in Bezug auf eine Vollstreckbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 26 W 20/04

DRsp Nr. 2004/12504

Zum bestimmten oder bestimmbaren Inhalt eines Prozessvergleichs und dessen Titel in Bezug auf eine Vollstreckbarkeit

»Inhalt und Umfang der in einem Prozessvergleich enthaltenen materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des den Vollstreckungstitel begründeten prozessualen Vertrages andererseits können auseinander fallen. Denn während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich auch soweit gebunden sein können, als ihr übereinstimmender Wille nach außen nicht eindeutig hervortritt, stellt ein Prozessvergleich einen zur Vollstreckung geeigneten Titel nur her, wenn er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat.«

Normenkette:

ZPO § 724 ; ZPO § 794 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem Beschwerdeverfahren liegt ein auf § 888 ZPO gestützter Vollstreckungsantrag des Gläubigers zugrunde, welcher an einen vor dem erstinstanzlichen Gericht am 4. März 2003 geschlossenen Vergleich anknüpft.

Die hier streitgegenständliche, in Ziffer 5 des Vergleichs titulierte Verpflichtung der Schuldner lautet:

"Die Beklagten zu 1), 2) und 3) erbringen sämtliche Mitwirkungshandlungen, die erforderlich sind, damit eine Entlassung des Klägers aus gegenüber der Volksbank eingegangenen Bürgschaften erfolgen kann".