I.
Dem Beschwerdeverfahren liegt ein auf § 888 ZPO gestützter Vollstreckungsantrag des Gläubigers zugrunde, welcher an einen vor dem erstinstanzlichen Gericht am 4. März 2003 geschlossenen Vergleich anknüpft.
Die hier streitgegenständliche, in Ziffer 5 des Vergleichs titulierte Verpflichtung der Schuldner lautet:
"Die Beklagten zu 1), 2) und 3) erbringen sämtliche Mitwirkungshandlungen, die erforderlich sind, damit eine Entlassung des Klägers aus gegenüber der Volksbank eingegangenen Bürgschaften erfolgen kann".
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