OLG Hamm - Urteil vom 15.09.2005
27 U 16/05
Normen:
ZVG § 9 § 9 Nr. 2 § 154 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 713
NZM 2006, 160
NZM 2006, 280
OLGReport-Hamm 2006, 257
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 354/04

Zum Anspruch gegen den Zwangsverwalter aus § 154 ZVG

OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 27 U 16/05

DRsp Nr. 2006/8462

Zum Anspruch gegen den Zwangsverwalter aus § 154 ZVG

Der Ersteigerer eines Grundstücks gehört nicht in den gem. § 9 ZVG, so dass er gegen den Zwangsverwalter keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 154 ZVG hat.

Normenkette:

ZVG § 9 § 9 Nr. 2 § 154 ; BGB § 826 ;

Entscheidungsgründe:

540 ZPO)

A.

Die Klägerin erstand im Wege der Zwangsversteigerung den bebauten Grundbesitz L-Weg in T2. Zuvor waren die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes angeordnet und der Beklagte zum Institutszwangsverwalter gerichtlich bestellt worden. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz mit der Begründung in Anspruch, dieser habe noch vor dem Versteigerungstermin einen Gebäudeschaden in Höhe von 66.983,76 EUR schuldhaft verursacht, um den der Wert des ersteigerten Grundstücks gegenüber dem zuvor festgestellten Verkehrswert gemindert sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, während der Beklagte das landgerichtliche Urteil verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.