A.
Die Klägerin erstand im Wege der Zwangsversteigerung den bebauten Grundbesitz L-Weg in T2. Zuvor waren die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes angeordnet und der Beklagte zum Institutszwangsverwalter gerichtlich bestellt worden. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz mit der Begründung in Anspruch, dieser habe noch vor dem Versteigerungstermin einen Gebäudeschaden in Höhe von 66.983,76 EUR schuldhaft verursacht, um den der Wert des ersteigerten Grundstücks gegenüber dem zuvor festgestellten Verkehrswert gemindert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, während der Beklagte das landgerichtliche Urteil verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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