BGH - Beschluß vom 24.09.2004
IXa ZB 58/04
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 850d Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 28
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 208/04
AG Chemnitz, vom 22.12.2003

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

BGH, Beschluß vom 24.09.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 58/04

DRsp Nr. 2004/16621

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Rechtsbeschwerde nur wegen solcher rechtlicher Probleme zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen, nicht aber wegen der Frage, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.2. Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist in der Regel zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen abhängt.3. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung gem. § 850d Abs. 1 S. 2, § 850g ZPO die Abänderung der festgesetzten Pfändungsfreigrenze rechtfertigt, ist ungeklärt und schwierig.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 850d Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: