BGH - Beschluß vom 19.03.2004
IXa ZB 23/03
Normen:
ZwVerwVO § 19 Abs. 1 §§ 25 26 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit.b ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1114
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter; Vergütung des Zwangsverwalters; Entscheidung des Oberlandesgerichts; Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 23/03

DRsp Nr. 2004/7854

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter; Vergütung des Zwangsverwalters; Entscheidung des Oberlandesgerichts; Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren

1. Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er - wie hier - rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben.2. Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von Liegenschaften, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden. In Abrechnungszeiträumen der Jahre 2000 bis 2003 kann nach § 26 ZwVerwVO für die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters bereits der Stundensatzrahmen herangezogen werden, der gemäß § 19 Abs. 1, § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist. 3. Zwangsversteigerungsbeschwerden mit Beteiligung deutscher Staatsangehöriger mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland sind nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit b) den mit Verfahren dieser Art sonst nicht mehr befaßten Oberlandesgerichten zugewiesen.

Normenkette:

ZwVerwVO § 19 Abs. 1 §§ 25 26 ;