I. Die Klägerin meint, das Amtsgericht Hagen habe mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2006 die ihr aufgrund eines Urteils vom 28. Dezember 2005 zustehende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 17 Nr. 2 RVG, Nr. 7002 VV um 9,-- EUR zu niedrig angesetzt. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen wurde. Daraufhin hat das Amtsgericht Hagen mit dem nunmehr von der Klägerin angegriffenen Beschluss vom 23. März 2006 die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschlusstenor des Amtsgerichts endet mit dem Satz: "Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen." Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
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