BVerfG - Beschluß vom 29.09.2004
1 BvR 1281/04
Normen:
ZPO § 114 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 140
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 18/04
LG Aschaffenburg, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 606/03

Zulässigkeit vorweggenommener Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1281/04

DRsp Nr. 2004/16925

Zulässigkeit vorweggenommener Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren

Im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Beweisantizipation in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem weniger Bemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern. Dies würde darauf hinauslaufen, die Entscheidung des Rechtsstreits in das Prozesskostenhilfeverfahren hinein zu verlagern.

Normenkette:

ZPO § 114 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Prozesskostenhilfeverfahren.