OLG Brandenburg - Urteil vom 06.11.2008
5 U 126/05
Normen:
ZPO § 766 ; ZPO § 767 ; ZPO § 767 Abs. 1 ; BGB § 138 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4/04

Zulässigkeit und Wirksamkeit einer weiten (Sicherungs-) Zweckerklärung - Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bei Bestehen einer Sanierungsabrede - Rücksichtnahme auf die Interessen des Sicherungsgebers als Einwand gegen Art. und Weise der Zwangsvollstreckung

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 5 U 126/05

DRsp Nr. 2008/23665

Zulässigkeit und Wirksamkeit einer weiten (Sicherungs-) Zweckerklärung - Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bei Bestehen einer Sanierungsabrede - Rücksichtnahme auf die Interessen des Sicherungsgebers als Einwand gegen Art. und Weise der Zwangsvollstreckung

1. Beruft sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Sicherungsnehmer darauf, dass letzterer eine wirtschaftliche Zwangslage ausgenutzt habe, dieser sich also nicht auf die Zweckerklärung berufen könne, dann muss er dies darlegen, ein pauschaler Hinweis allein genügt nicht. 2. Ein Verwertungsrecht besteht erst dann, wenn die gesicherte Forderung fällig ist. Erst dann kann die Zwangsvollstreckung daraus betrieben werden. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Darlehensvertrag erst gekündigt werden muss, es reicht (nach Gestaltung des Darlehensvertrages) aus, wenn fällige Zahlungen eingefordert werden. Dabei reicht es auch aus, wenn zunächst nur eine von mehreren Forderungen fällig ist, unabhängig von der Höhe des Teilbetrages. 3. Besteht eine Sanierungsvereinbarung, dann setzt die Zwangsvollstreckung voraus, dass diese Vereinbarung zunächst gekündigt wird.