I.
Die wechselseitig eingelegten Rechtsmittel sind verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; im Ergebnis führt nur die Anschlussberufung des Beklagten zum Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält der Senat die erhobene negative Feststellungsklage für unzulässig. Auf das Rechtsmittel war sie deshalb durch Prozessurteil abzuweisen.
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