OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.06.1993
2 U 69/93
Normen:
ZPO § 707 § 712 § 719 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 1993, 278
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/23 - O 316/92,

Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrags im Berufungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.06.1993 - Aktenzeichen 2 U 69/93

DRsp Nr. 2006/9878

Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrags im Berufungsverfahren

»1. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO, der in erster Instanz versäumt worden ist, kann in zweiter Instanz nicht nachgeholt werden. 2. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 719, 707 ZPO) ist in den Fällen, in denen das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar ist, nur dann begründet, wenn der Schuldner darlegt, daß die Sicherheit nicht genügt, um die ihn treffenden Nachteile der Vollstreckung abzudecken. 3. Soweit ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO bereits in erster Instanz begründet hätte gestellt werden können, ist kein Raum mehr für eine Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen eines solchen Antrags im Rahmen der §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren.«

Normenkette:

ZPO § 707 § 712 § 719 ;