Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrags im Berufungsverfahren
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.06.1993 - Aktenzeichen 2 U 69/93
DRsp Nr. 2006/9878
Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrags im Berufungsverfahren
»1. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712ZPO, der in erster Instanz versäumt worden ist, kann in zweiter Instanz nicht nachgeholt werden.2. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 719, 707ZPO) ist in den Fällen, in denen das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar ist, nur dann begründet, wenn der Schuldner darlegt, daß die Sicherheit nicht genügt, um die ihn treffenden Nachteile der Vollstreckung abzudecken.3. Soweit ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712ZPO bereits in erster Instanz begründet hätte gestellt werden können, ist kein Raum mehr für eine Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen eines solchen Antrags im Rahmen der §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1ZPO im Berufungsverfahren.«
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