Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz
BGH, Beschluß vom 19.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 208/05
DRsp Nr. 2005/18341
Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz
1. Der Schuldner kann sich in der Revisionsinstanz nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. des § 719 Abs. 2ZPO berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712ZPO gestellt hat.2. Behauptet der Schuldner, im Falle der Ausräumung der Mietwohnung suicidgefährdet zu sein, so ist ihm selbst jedes zumutbare Bemühen um Verringerung des Gesundheitsrisikos abzuverlangen. Ihm kann, wenn er dazu in der Lage ist, auch zugemutet werden, fachliche Hilfe, etwa durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik, in Anspruch zu nehmen.
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