BGH - Beschluß vom 19.10.2005
VIII ZR 208/05
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 147
WuM 2005, 735
ZMR 2006, 33
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.08.2005

Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluß vom 19.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 208/05

DRsp Nr. 2005/18341

Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz

1. Der Schuldner kann sich in der Revisionsinstanz nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. des § 719 Abs. 2 ZPO berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.2. Behauptet der Schuldner, im Falle der Ausräumung der Mietwohnung suicidgefährdet zu sein, so ist ihm selbst jedes zumutbare Bemühen um Verringerung des Gesundheitsrisikos abzuverlangen. Ihm kann, wenn er dazu in der Lage ist, auch zugemutet werden, fachliche Hilfe, etwa durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik, in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe: