Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 einen dinglichen Arrest in die Vermögen der (Arrest-) Beklagten angeordnet; den weiteren Antrag des (Arrest-) Klägers auf Anordnung des persönlichen Arrestes gegen den Beklagten zu 3. hat das Landgericht zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1. hat gegen den Beschluss keinen Widerspruch eingelegt.
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