KG - Urteil vom 27.05.2003
9 U 354/02
Normen:
BGB § 830 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 830 Abs. 2 ; ZPO § 921 Satz 2 ; ZPO § 925 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 2004, 149
KGReport-Berlin 2004, 53
ZIP 2003, 2305
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 475/02

Zulässigkeit eines dinglichen Arrests in das Vermögen eines Wertpapieranlagenberaters wegen Zusage von nicht mit Eigenkapital unterlegten Kapitalerhaltungsgarantien durch das Handelsunternehmen, dessen Anlagen er vermittelt

KG, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 9 U 354/02

DRsp Nr. 2003/14134

Zulässigkeit eines dinglichen Arrests in das Vermögen eines Wertpapieranlagenberaters wegen Zusage von nicht mit Eigenkapital unterlegten "Kapitalerhaltungsgarantien" durch das Handelsunternehmen, dessen Anlagen er vermittelt

1. Ein gewerblicher Vermittler von Termindirektgeschäften, der auch für ein Wertpapierhandelsunternehmen tätig ist, haftet den Anlegern gegenüber als Gehilfe mit einer für das Arrestverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung, wenn er von der Praxis des Unternehmens wußte, den Anlegern "Kapitalerhaltungsgarantien" ohne eigenkapitalmäßige Absicherung zuzusagen und er gegen diese sittenwidrige Praxis nicht einschreitet, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre. 2. Ob er darüber hinaus noch wegen einer mangelhaften schriflichen Prospektaufklärung seitens des Wertpapierhandelsunternehmens haftet, kann offen bleiben.

Normenkette:

BGB § 830 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 830 Abs. 2 ; ZPO § 921 Satz 2 ; ZPO § 925 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 einen dinglichen Arrest in die Vermögen der (Arrest-) Beklagten angeordnet; den weiteren Antrag des (Arrest-) Klägers auf Anordnung des persönlichen Arrestes gegen den Beklagten zu 3. hat das Landgericht zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1. hat gegen den Beschluss keinen Widerspruch eingelegt.