Die Parteien standen in geschäftlichen Beziehungen zueinander (ARGE-Vertrag vom 7.5.1998), die nach dem Auftreten von Unstimmigkeiten zum vereinbarten schiedsgerichtlichen Verfahren geführt haben. Am 11.12.2000 haben sie einen Schiedsvergleich abgeschlossen und beantragt, einen "Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut" zu erlassen. Diesem Antrag gab der Schiedsrichter mit Schiedsspruch vom 27.12.2000 statt. Auf den Inhalt des Schiedsspruches wird verwiesen.
Als die Antragsgegnerin am 1.3.2001 die nach Ziffer 3 fällige erste Rate nicht gezahlt hatte, beantragte die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Danach zahlte die Antragsgegnerin die erste Rate. Insoweit haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung anerkannt.
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