BGH - Beschluss vom 23.05.2012
VII ZB 31/11
Normen:
ZPO § 726; ZPO § 829;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1302
MDR 2012, 1063
NJW-RR 2012, 1148
WM 2012, 1437
Vorinstanzen:
AG Marburg/Lahn, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 546/08
LG Marburg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 104/11

Zulässigkeit einer Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer erteilten Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht

BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen VII ZB 31/11

DRsp Nr. 2012/14311

Zulässigkeit einer Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer erteilten Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht

Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, MDR 2012, 367).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 726; ZPO § 829;

Gründe

I.

Der Gläubiger erstrebt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu einem Prozessvergleich.