Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Der Gläubiger erstrebt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu einem Prozessvergleich.
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