OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.07.2005
4 W 21/05
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 75/05

Zulässigkeit einer Leistungsverfügung nur soweit Antragsteller auf Erfüllung dringend angewiesen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 4 W 21/05

DRsp Nr. 2008/15472

Zulässigkeit einer Leistungsverfügung nur soweit Antragsteller auf Erfüllung dringend angewiesen

»Für eine Leistungsverfügung bedarf es der besonderen Voraussetzung, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (hier: Aufhebung einer Auskunftssperre).«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung darauf in Anspruch genommen, Dritten gegenüber auf Anfrage Auskunft über sich zu erteilen. Dem Antrag lag zugrunde, dass sich im Datenbestand der Antragsgegnerin zwei Negativeinträge über die Antragstellerin befanden, deren Überprüfung die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.03.2005 beantragt hatte. Während der Durchführung der Rückfragen bei ihren betreffenden Vertragspartnern hatte die Antragsgegnerin den gesamten Datenbestand bis zur Klärung des Sachverhalts gesperrt und anfragenden Vertragspartnern über den Antragssteller keine Auskünfte erteilt.