OLG Thüringen - Urteil vom 19.11.2008
4 U 716/08
Normen:
ZPO § 940 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2009, 131
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1150/08

Zulässigkeit einer Leistungsverfügung auf Zahlung von Krankentagegeld

OLG Thüringen, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 4 U 716/08

DRsp Nr. 2009/709

Zulässigkeit einer Leistungsverfügung auf Zahlung von Krankentagegeld

»Bei einer Leistungsverfügung - hier Anspruch auf Krankentagegeld - reicht allein die Glaubhaftmachung des Antragstellers zur Begründung eines Anspruchsgrundes nicht aus, wenn die Gegenseite unter Berufung auf eine abweichende gutachtliche Stellungnahme einen Anspruch auf Leistung substantiiert in Abrede stellt. Denn im Gegensatz zur Sicherungsverfügung nimmt eine Leistungsverfügung das Ergebnis der Hauptsache (eines späteren Klageverfahrens) vorweg, schafft also Tatsachen, die u.U. - bei Leistungsunfähigkeit des Verfügungsklägers und später abgewiesener Klage im Hauptverfahren - zu einem nicht mehr wieder gut zu machenden Schaden führen könnte. Daher kommt eine auf § 940 ZPO gestützte Leistungsverfügung auch nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.«

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 19.08.2008 wird der Antrag des Verfügungsklägers vom 28.07.2008 abgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (beider Instanzen) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 940 ;

Gründe:

I.