Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 19.08.2008 wird der Antrag des Verfügungsklägers vom 28.07.2008 abgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (beider Instanzen) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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