OLG Hamm - Urteil vom 16.03.2000
27 U 80/99
Normen:
AnfG § 7 § 3 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 2, Nr. 3 § 9 ; BGB § 366 Abs. 2 § 419 ; ZPO § 711 § 358 a § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 557/96

Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 27 U 80/99

DRsp Nr. 2000/7145

Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

»Eine Berufung mit dem Ziel der Durchsetzung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches aus § 7 AnfG ist unzulässig, wenn der ursprünglich wegen eines Zahlungstitels gegen den Schuldner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in bezeichneten Grundbesitz mit dem Rang einer beantragten Sicherungshypothek gerichtete Klageantrag nur noch hilfsweise gestellt und mit der Berufung in erster Linie die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen solcher Titel begehrt wird, die weder dem Antrag auf Eintragung der (nicht bestellten) Sicherungshypothek noch der ursprünglichen Klage zugrunde gelegen haben, weil sie erst später existent geworden sind, weil die darin liegende Klageänderung nicht auf die Beseitigung der Beschwer des klageabweisenden Urteils abzielt.«

Normenkette:

AnfG § 7 § 3 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 2, Nr. 3 § 9 ; BGB § 366 Abs. 2 § 419 ; ZPO § 711 § 358 a § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Titelgläubigerin des Ehemannes der Beklagten, sie nimmt diese aus dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in näher bezeichneten, ursprünglich dem Schuldner und der Beklagten zu gleichen Teilen gehörenden Grundbesitz (Achtfamilienhaus) in E in Anspruch.