Die Klägerin ist Titelgläubigerin des Ehemannes der Beklagten, sie nimmt diese aus dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in näher bezeichneten, ursprünglich dem Schuldner und der Beklagten zu gleichen Teilen gehörenden Grundbesitz (Achtfamilienhaus) in E in Anspruch.
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