BGH - Urteil vom 05.03.2009
IX ZR 141/07
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 2; ZPO § 794; BGB § 371;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 639
FamRZ 2009, 868
JuS 2009, 967
MDR 2009, 706
NJ 2009, 248
NJW 2009, 1671
WM 2009, 918
ZInsO 2009, 737
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 52/06
LG Aachen, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 261/06

Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten Forderung durch Aufrechnung im Falle vorheriger Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes; Zulässigkeit einer Klagehäufung von Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) und negativer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Verhinderung einer Zwangsvollstreckung; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer auf § 371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog gestützten Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels

BGH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 141/07

DRsp Nr. 2009/6622

Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten Forderung durch Aufrechnung im Falle vorheriger Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes; Zulässigkeit einer Klagehäufung von Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) und negativer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Verhinderung einer Zwangsvollstreckung; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer auf § 371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog gestützten Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels

Ist eine Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes abgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzulässig.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2007 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: