Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,- €
Die Beschwerde ist - worauf der Senat die Antragstellerin mit Verfügung vom 17.6.2010 hingewiesen hat - unzulässig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
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