OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.06.2010
6 W 91/10
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 78 Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 920 Abs. 3; ZPO § 936;
Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 31
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 247/10

Zulässigkeit einer einstweiligen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Umfang des Anwaltszwangs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 6 W 91/10

DRsp Nr. 2010/16124

Zulässigkeit einer einstweiligen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Umfang des Anwaltszwangs

Zwar kann gem. §§ 920 Abs. 3, 936 ZPO auch im Verfahren vor dem Landgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Jedoch gilt im erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich der Landgerichte für die sofortige Beschwerde gegen einen den Antrag zurückweisenden Beschluss der Anwaltszwang.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Beschwerdewert: 5.000,- €

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 78 Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 920 Abs. 3; ZPO § 936;

Gründe:

Die Beschwerde ist - worauf der Senat die Antragstellerin mit Verfügung vom 17.6.2010 hingewiesen hat - unzulässig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.