Das in der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht durfte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht aus den im Beschluss vom 15. Januar 2008 niedergelegten Gründen verweigern.
Der Kläger wendet sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die die Beklagte gegen ihn als Insolvenzverwalter erwirkt hat. Die Beschlüsse betreffen einen Rechtsstreit, der als Aktivprozess für die Insolvenzmasse geführt wurde, nachdem bereits deren Unzulänglichkeit angezeigt worden war. Dem Vortrag des Klägers gemäß reicht die Masse auch nicht hin, die im Raum stehenden - und nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO privilegierten - Kostenerstattungsansprüche zu erfüllen. Dementsprechend hat er dem Insolvenzgericht erneut Anzeige gemacht.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|