I. Die Parteien, Rechtsanwälte in Mainz, streiten über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, auf ihrem Kanzleischild einen Hinweis den Umzug der Verfügungsklägerin zu dulden.
Das Landgericht hat die ursprüngliche einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Verfügungsbeklagten auf die Dauer von sechs Monaten verpflichtet seien zu dulden, dass die Verfügungsklägerin auf dem bisherigen Kanzleischild oder, falls dieses durch die Verfügungsbeklagten durch ein neues Kanzleischild ersetzt werde, auf dem neuen Kanzleischild der Verfügungsbeklagten durch einen gedruckten Aufkleber folgenden Hinweis anbringt:
"Rechtsanwältin verzogen nach Straße 10, Rechtsanwälte Tel., Fax."
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