OLG Koblenz - Urteil vom 14.03.2000
1 U 70/00
Normen:
BGB § 12 § 823 § 1004 ; BRAO § 27 § 43 b ; BerufsO § 32 Abs. 1 S. 4 § 32 § 33 ; ZPO § 940 § 543 Abs. 1 § 545 Abs. 2 S. 1 § 890 § 935 ff. § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1401
OLGReport-Koblenz 2000, 423
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 309/99

Zulässigkeit des Hinweises eines ausscheidenden Anwalts auf neuen Kanzleisitz

OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 1 U 70/00

DRsp Nr. 2000/8911

Zulässigkeit des Hinweises eines ausscheidenden Anwalts auf neuen Kanzleisitz

»Zur Verpflichtung der eine Anwaltskanzlei übernehmenden Rechtsanwälte zur Duldung des Umzugshinweises eines ausscheidenden Anwalts.«

Normenkette:

BGB § 12 § 823 § 1004 ; BRAO § 27 § 43 b ; BerufsO § 32 Abs. 1 S. 4 § 32 § 33 ; ZPO § 940 § 543 Abs. 1 § 545 Abs. 2 S. 1 § 890 § 935 ff. § 97 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien, Rechtsanwälte in Mainz, streiten über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, auf ihrem Kanzleischild einen Hinweis den Umzug der Verfügungsklägerin zu dulden.

Das Landgericht hat die ursprüngliche einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Verfügungsbeklagten auf die Dauer von sechs Monaten verpflichtet seien zu dulden, dass die Verfügungsklägerin auf dem bisherigen Kanzleischild oder, falls dieses durch die Verfügungsbeklagten durch ein neues Kanzleischild ersetzt werde, auf dem neuen Kanzleischild der Verfügungsbeklagten durch einen gedruckten Aufkleber folgenden Hinweis anbringt:

"Rechtsanwältin verzogen nach Straße 10, Rechtsanwälte Tel., Fax."