OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2006
13 W 40/06
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 255/05

Zulässigkeit des Erfüllungseinwandes bei Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 13 W 40/06

DRsp Nr. 2006/26172

Zulässigkeit des Erfüllungseinwandes bei Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO

In Fällen offensichtlich erfolgter und ordnungsgemäß bewiesener Erfüllung hat die Vollstreckung zu unterbleiben. Eine generelle Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes außerhalb der Vollstreckungsgegenklage ist jedoch abzulehnen.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Dezember 2005, nach dessen Tenor die Schuldnerin verurteilt worden ist, den Klägern Auskunft über Anzahl, Inhalt und Dauer aller von ihr als Mietverwalterin der Eigentumswohnung Nr. 17 in der ...straße ... in P... hierüber und bezüglich des dazugehörigen Stellplatzes abgeschlossenen Mietverträge zu erteilen sowie die schriftlichen Mietverträge hierüber vorzulegen.

Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 9.3.2006 mit, sie habe zwischenzeitlich Einsicht in den Mietvertrag gewährt. Nachdem die Gläubiger bestritten haben, dass die Schuldnerin damit ihrer Verpflichtung aus dem Teilurteil nachgekommen ist, hat das Landgericht auf Antrag der Gläubiger durch den angefochtenen Beschluss ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 DM ersatzweise für je 100 EUR 1 Tag Zwangshaft festgesetzt.