BGH - Urteil vom 09.07.2003
IV ZR 453/02
Normen:
BGB §§ 398 401 Abs. 1 § 1191 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1375
InVo 2004, 196
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Zulässigkeit des der Zwangsvollstreckung durch den Grundschuldgläubiger nach Abtretung der persönlichen Forderung

BGH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen IV ZR 453/02

DRsp Nr. 2003/10630

Zulässigkeit des der Zwangsvollstreckung durch den Grundschuldgläubiger nach Abtretung der persönlichen Forderung

Allein das Auseinanderfallen der Inhaberschaft an der Grundschuld und an der gesicherten Forderung rechtfertigt es nicht, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären.

Normenkette:

BGB §§ 398 401 Abs. 1 § 1191 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Beklagten aus einer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde betriebene Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Außerdem begehrt sie die Rückzahlung eines zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Betrages von 285.379,07 DM.