OLG Brandenburg - Urteil vom 11.06.2008
3 U 211/07
Normen:
BGB § 273 Abs. 1 ; BGB § 273 Abs. 3 ; BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 314 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 498 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 204/07

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf Grund vereinbarter Zweckerklärung für eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 3 U 211/07

DRsp Nr. 2008/15386

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf Grund vereinbarter Zweckerklärung für eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld

1. Eine Abmahnung vor Kündigung des Darlehensvertrages ist nicht notwendig, wenn Dritte bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben und der Gläubiger objektive Anhaltspunkte dafür hat, dass seine Forderung unmittelbar ausfallgefährdet ist. 2. Eine Kündigung ist nicht dadurch verwirkt, dass der Darlehensgeber Gesprächsbereitschaft zeigt bzw. sich die Parteien stillschweigend auf ein Stillhalteabkommen einigen. 3. Ein Stillhalteabkommen kann konkludent dadurch zu Stande kommen, dass der Darlehensgeber Raten des Darlehensnehmers entgegen nimmt, auch wenn diese anfangs niedriger sind, als von ihm angeboten. 4. Die Bindung an das Stillhalteabkommen endet für den Darlehensgeber, wenn der Darlehensnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht mehr nachkommt.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1 ; BGB § 273 Abs. 3 ; BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 314 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 498 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.