BGH - Beschluss vom 22.01.2009
V ZB 101/08
Normen:
ZVG § 27 Abs. 2; ZVG § 84 Abs. 1; ZVG § 100 Abs. 2; ZVG § 100 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 133/08
AG Hanau, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 K 127/04

Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde des Schuldners wegen der Verletzung von Rechten eines Gläubigers

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen V ZB 101/08

DRsp Nr. 2009/4073

Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde des Schuldners wegen der Verletzung von Rechten eines Gläubigers

Der Schuldner in der Zwangsversteigerung kann allein aus der Verletzung von Rechten eines Gläubigers kein eigenes Beschwerderecht gegen den Zuschlagsbeschluss herleiten.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 371.319,73 EUR.

Normenkette:

ZVG § 27 Abs. 2; ZVG § 84 Abs. 1; ZVG § 100 Abs. 2; ZVG § 100 Abs. 3;

Gründe:

I.

Auf Antrag der E. AG (im Folgenden: Zedentin) ordnete das Vollstreckungsgericht im Mai 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) aus einer in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld an. Den Verkehrswert setzte das Vollstreckungsgericht auf 544.000 EUR fest. Die Beteiligte zu 1 erwarb im Verlauf des Verfahrens unter anderem diese Grundschuld durch Abtretung und betrieb die Zwangsversteigerung weiter.