Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 371.319,73 EUR.
I.
Auf Antrag der E. AG (im Folgenden: Zedentin) ordnete das Vollstreckungsgericht im Mai 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) aus einer in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld an. Den Verkehrswert setzte das Vollstreckungsgericht auf 544.000 EUR fest. Die Beteiligte zu 1 erwarb im Verlauf des Verfahrens unter anderem diese Grundschuld durch Abtretung und betrieb die Zwangsversteigerung weiter.
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