BGH - Beschluß vom 02.06.2005
V ZB 8/05
Normen:
ZwVwV § 24 § 25 ; ZPO § 269 ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 12.06.2004

Zulässigkeit der Zurücknahme der Beschwerde nach Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren; Bemessung der Zwangsverwaltergeführen

BGH, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen V ZB 8/05

DRsp Nr. 2005/10162

Zulässigkeit der Zurücknahme der Beschwerde nach Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren; Bemessung der Zwangsverwaltergeführen

1. Ist die sofortige Beschwerde gegen ein in erster Instanz ergangenen Beschluss erst zurückgenommen worden, nachdem über die Beschwerde in der Sache entschieden war, so ist die Rechtsbeschwerde zulässig und sachlich hierüber zu entscheiden.2. Schon für die Jahre 2000 bis 2003 ist in Anlehnung an die Neuregelung der Zwangsverwalterverordnung vom 19.12.2003 die gem. § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZwVwV berechnete Vergütung des Zwangsverwalters um das 1,5-fache notwendig, um den Zwangsverwalter für seine Tätigkeit angemessen zu entschädigen.3. Auch eine gewerbliche Nutzung des verwalteten Komplexes rechtfertigt eine Erhöhung auf das Zweifache des Regelvergütungssatzes nicht.

Normenkette:

ZwVwV § 24 § 25 ; ZPO § 269 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 10. August 1999 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung über den im Grundbuch von G., Blatt 00574, eingetragenen Grundbesitz des Schuldners an und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Zwangsverwalter. Auf dem Grundstück befinden sich u.a. ein Hotel und weitere Gewerbeeinheiten, die durch Vermietung und Verpachtung genutzt werden.