OLG Koblenz - Beschluss vom 13.08.2010
5 U 496/10
Normen:
ZPO § 156; ZPO § 227; ZPO § 233 ZPO; ZPO § 275 Abs. 1 S. 1; ZPO § 276 Abs. 1 S. 1; ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 340; ZPO § 345; ZPO § 514; ZPO § 700;
Fundstellen:
VersR 2011, 370
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 325/09

Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klageerwiderungsfrist

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 5 U 496/10

DRsp Nr. 2011/3226

Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klageerwiderungsfrist

1. Da das Gesetz nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht vorsieht, scheidet eine Versäumung der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus. Ein gegen die vermeintliche Fristversäumung erhobener Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. 2. Ist die Klagerwiderungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt, kann auch insoweit keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil es sich nicht um eine Notfrist handelt. Der Wiedereinsetzungsantrag kann auch nicht als Verteidigungsmittel i.S.v. § 296 Abs. 1 ZPO angesehen werden. 3. Die auf eine psychische Erkrankung des Zustellungsadressaten gestützte Begründung des sachwidrigen Wiedereinsetzungsantrages kann allerdings die Prüfung erfordern, ob die Bestimmung der Klageerwiderungsfrist wirksam war oder einen verspäteten Sachvortrag genügend entschuldigt.

weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz den Beklagten darauf hin,

dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 156; ZPO § 227; ZPO § 233 ZPO; ZPO § 275 Abs. 1 S. 1; ZPO § 276 Abs. 1 S. 1; ZPO § Abs. ;