BGH - Beschluss vom 09.07.2014
VII ZB 9/13
Normen:
ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 930;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 1/13
LG Oldenburg, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2506/12

Zulässigkeit der Überlassung einem Gläubiger eine Forderung zur Einziehung im Falle einer Pfändung dieser Forderung auf Grund eines Arrestes

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen VII ZB 9/13

DRsp Nr. 2014/12533

Zulässigkeit der Überlassung einem Gläubiger eine Forderung zur Einziehung im Falle einer Pfändung dieser Forderung auf Grund eines Arrestes

Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem Gläubiger nicht zur Einziehung überwiesen werden. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98).

Tenor

Auf die Beschwerden der Schuldnerin werden der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 sowie die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2012 und des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise aufgehoben, soweit der Gläubigerin die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zu 1 zur Einziehung überwiesen worden sind. Insoweit wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 930;

Gründe

I.