BGH - Beschluß vom 18.10.2007
V ZB 75/07
Normen:
ZVG § 85a § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 259
MDR 2008, 229
NJW-RR 2008, 688
Rpfleger 2008, 147
WM 2008, 304
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 695/06
AG Potsdam, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 146/02

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die fehlerhafte Behandlung eines unwirksamen Gebots in der Zwangsversteigerung

BGH, Beschluß vom 18.10.2007 - Aktenzeichen V ZB 75/07

DRsp Nr. 2008/75

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die fehlerhafte Behandlung eines unwirksamen Gebots in der Zwangsversteigerung

»Versagt das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein unwirksames Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG, statt es nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen, so kann der Schuldner diese Entscheidung entgegen dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten.«

Normenkette:

ZVG § 85a § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 345.100 EUR festgesetzt.

Der erste Versteigerungstermin blieb mangels Abgabe von Geboten ergebnislos. Das Verfahren wurde einstweilen eingestellt und später auf Antrag der Beteiligten zu 1 fortgesetzt.

In dem folgenden Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 ein Gebot von 150.000 EUR ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG.

Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, weil nach seiner Meinung das Gebot unwirksam ist und deshalb habe zurückgewiesen werden müssen. Das Rechtsmittel ist erfolglos geblieben.

Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Zurückweisung des Gebots erreichen.