OLG Dresden - Beschluss vom 10.09.1998
14 W 487/98
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 707 Abs. 2 S. 2 § 769 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 270

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreeckung; Kosten des Beschwerdeverfahrens

OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 14 W 487/98

DRsp Nr. 2005/14682

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreeckung; Kosten des Beschwerdeverfahrens

»Entscheidungen des Prozeßgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO sind entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Das Beschwerdegericht, das eine gleichwohl eingelegte Beschwerde (als unzulässig) zurückweist, hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 707 Abs. 2 S. 2 § 769 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 23.02.1998 den Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger vom 18.03.1998 war als unzulässig zu verwerfen.