Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreeckung; Kosten des Beschwerdeverfahrens
OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 14 W 487/98
DRsp Nr. 2005/14682
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreeckung; Kosten des Beschwerdeverfahrens
»Entscheidungen des Prozeßgerichts nach § 769 Abs. 1ZPO sind entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar.Das Beschwerdegericht, das eine gleichwohl eingelegte Beschwerde (als unzulässig) zurückweist, hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.«
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 23.02.1998 den Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 Abs. 1ZPO zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger vom 18.03.1998 war als unzulässig zu verwerfen.
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