OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.05.2007
26 W 51/07
Normen:
ZPO § 829;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 20481/06

Zulässigkeit der Pfändung von Forderungen eines ausländischen Staates

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 26 W 51/07

DRsp Nr. 2009/5308

Zulässigkeit der Pfändung von Forderungen eines ausländischen Staates

1. In Verfahren der Pfändung und Überweisung von Geldforderungen gem. § 829 ZPO ist nicht zu prüfen, ob die gepfändete Forderung zum Schuldnervermögen gehört. Der Prüfung unterliegt allein die Frage, ob nach dem Vorbringen des Gläubigers die Forderung dem Schuldner zustehen kann und ob sie als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ist. Ob der Schuldner tatsächlich Inhaber der gepfändeten und überwiesenen Forderung ist, wird nicht im Pfändungsverfahren geprüft, sondern in dem Rechtsstreit, den der Gläubiger ggfls. gegen den Drittschuldner führen muss. Steht die Forderung nicht dem Schuldner, sondern einem anderen als Gläubiger zu, geht die Pfändung ins Leere und wird der Anspruch des Dritten gegen den Drittschuldner nicht berührt. 2. Eine rechtsmissbräuchliche und damit grundsätzlich unzulässige Ausforschungspfändung liegt nicht vor, wenn in einem Formularantrag Kontokorrentforderungen bei nicht mehr als drei Geldinstituten am selben Ort aufgeführt werden.