BGH - Beschluß vom 19.03.2004
IXa ZB 229/03
Normen:
ZPO § 829 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BKR 2004, 315
DB 2004, 1829
FamRZ 2004, 872
InVo 2004, 370
JuS 2004, 829
JurBüro 2004, 391
KTS 2004, 399
MDR 2004, 834
NJW 2004, 2096
Rpfleger 2004, 572
WM 2004, 934
ZIP 2004, 1380
ZVI 2004, 284
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,
AG Freiberg,

Zulässigkeit der Pfändung von Ansprüchen gegen drei näher bezeichnete Geldinstitute am Wohnort des Schuldners

BGH, Beschluß vom 19.03.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 229/03

DRsp Nr. 2004/5387

Zulässigkeit der Pfändung von Ansprüchen gegen drei näher bezeichnete Geldinstitute am Wohnort des Schuldners

»Der Formularantrag eines Gläubigers, näher bezeichnete Ansprüche des Schuldners gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort des Schuldners zu pfänden, ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich.«

Normenkette:

ZPO § 829 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger beantragte beim Amtsgericht den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer titulierten Hauptforderung in Höhe von 502,97 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. In einem vorformulierten Beschlußformular benannte er als Drittschuldner drei Geldinstitute, die am Wohnort des Schuldners einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Nachdem das Amtsgericht den Gläubiger erfolglos aufgefordert hatte, zum Bestehen der zu pfändenden Forderungen nähere Angaben zu machen, hat es den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung abgelehnt, es liege eine unzulässige Ausforschungspfändung vor. Die vom Gläubiger gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen will.