Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung, Altersruhegeld als Konkursmasse, Zusammentreffen von Pfändung eines Altersruhegeldanspruchs und dessen Verrechnung
BSG, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 4 RA 47/88
DRsp Nr. 1998/18864
Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5SGG bei Verrechnung, Altersruhegeld als Konkursmasse, Zusammentreffen von Pfändung eines Altersruhegeldanspruchs und dessen Verrechnung
1. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5SGG ist wegen der Ansprüche des Pfändungspfandgläubigers gegen den Versicherungsträger auf Auszahlung von Rententeilen nur dann zulässig, wenn zuvor wegen der Ansprüche eines anderen Trägers ein Verrechnungsbescheid gegenüber dem Versicherten ergangen ist. Das gilt auch ungeachtet der Frage, ob die Verrechnung (Aufrechnung) durch Verwaltungsakt oder rechtsgeschäftlich zu erfolgen hat.2. In die Konkursmasse fallen auch die nach Konkurseröffnung fällig werdenden Auszahlungsansprüche eines Versicherten auf Altersruhegeld, soweit sie der Zwangsvollstreckung unterliegen. Voraussetzung ist, daß das Altersruhegeld vor Konkurseröffnung bewilligt worden ist.3. § 392BGB ist beim Zusammentreffen von Pfändung eines Altersruhegeldanspruchs und dessen Verrechnung mit Forderungen eines Versicherungsträgers entsprechend anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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