Der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. April 2010 wird abgeändert.
Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von ### €, ersatzweise für je ### € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der Schuldnerin, festgesetzt.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird auf bis zu ### € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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