OLG Celle - Beschluss vom 10.06.2010
13 W 49/10
Normen:
BGB § 305; ZPO § 890;
Fundstellen:
WM 2010, 1980
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 346/07

Zulässigkeit der Erhebung von Bankgebühren für die Wertermittlung eines zu beleihenden Grundstücks

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 13 W 49/10

DRsp Nr. 2010/19043

Zulässigkeit der Erhebung von Bankgebühren für die Wertermittlung eines zu beleihenden Grundstücks

1. Bankgebühren sind nur zulässig, wenn das Institut dem Kunden dafür eine Dienstleistung erbringt. 2. Holt eine Bank ein Immobilien-Wertgutachten ein, das der eigenen Absicherung dienen soll, bevor die Bank dem Kunden ein Darlehen gewährt, so dürfen dem Kunden hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt werden, da das Gutachten allein im Interesse der Bank liegt. 3. Das Gleiche gilt für Darlehen gewährende Bausparkassen.

Der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. April 2010 wird abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von ### €, ersatzweise für je ### € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der Schuldnerin, festgesetzt.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird auf bis zu ### € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305; ZPO § 890;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 793 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß i. S. des § 569 ZPO eingelegt. Sie ist auch in der Sache begründet: