OLG München - Beschluss vom 09.09.2009
34 Wx 78/09
Normen:
GBO § 44 Abs. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 2; ZPO § 835 Abs. 1; ZPO § 846; ZPO § 849;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 259
Rpfleger 2010, 135
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10373/09
AG München,

Zulässigkeit der Eintragung der Abtretung gepfändeter Ansprüche aus Vormerkung im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 34 Wx 78/09

DRsp Nr. 2010/6851

Zulässigkeit der Eintragung der "Abtretung gepfändeter Ansprüche aus Vormerkung" im Grundbuch

Wird im Grundbuch die "Abtretung gepfändeter Ansprüche aus Vormerkung" eingetragen, handelt es sich um eine unzulässige Eintragung, wenn die Forderung dem Gläubiger nur zur Einziehung überwiesen ist. Eine Auslegung des Grundbuchinhalts dahin, dass Gegenstand der Abtretung die der Pfändung von vormerkungsgesicherten Ansprüchen zugrunde liegende Forderung bildet, wird regelmäßig nicht in Betracht kommen.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 44 Abs. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 2; ZPO § 835 Abs. 1; ZPO § 846; ZPO § 849;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Zugunsten des Beteiligten zu 1 ist eine Eigentumsvormerkung gemäß Bewilligung der Beteiligten zu 2 vom 30.4.1997 seit 28.10.1998 im Grundbuch eingetragen. In der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Beteiligte zu 2 gegenüber dem Beteiligten zu 1, über den Grundbesitz nur nach dessen vorheriger Zustimmung zu verfügen und ihm diesen bei einem etwaigen Verstoß gegen die Verpflichtung zu übertragen. Weiter steht dem Beteiligten zu 1 unter verschiedenen Bedingungen ein Anspruch auf Eigentumsübertragung zu.