Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Zugunsten des Beteiligten zu 1 ist eine Eigentumsvormerkung gemäß Bewilligung der Beteiligten zu 2 vom 30.4.1997 seit 28.10.1998 im Grundbuch eingetragen. In der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Beteiligte zu 2 gegenüber dem Beteiligten zu 1, über den Grundbesitz nur nach dessen vorheriger Zustimmung zu verfügen und ihm diesen bei einem etwaigen Verstoß gegen die Verpflichtung zu übertragen. Weiter steht dem Beteiligten zu 1 unter verschiedenen Bedingungen ein Anspruch auf Eigentumsübertragung zu.
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