BGH - Beschluß vom 05.03.1998
IX ZB 13/98
Normen:
ZPO § 567 Abs. 4 ; ZVG § 153 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
KTS 1998, 622
WM 1998, 993

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte betreffend die Ablösung eines Zwangsverwalters

BGH, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen IX ZB 13/98

DRsp Nr. 1998/4821

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte betreffend die Ablösung eines Zwangsverwalters

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist darüber hinaus zwar möglich, jedoch in einem Fall der Ablösung eines Zwangsverwalters gemäß § 153 Abs. 2 S. 1 ZVG wegen der Erhebung einer Anklage zur Strafkammer nicht gegeben, da eine solche Entscheidung weder inhaltlich dem Gesetz fremd noch mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 4 ; ZVG § 153 Abs. 2 S. 1;

Gründe: