BayObLG - Beschluß vom 30.04.1998
2Z BR 69/98
Normen:
WEG § 45 Abs.3; ZPO § 793 Abs.2, § 887 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 58
WuM 1999, 238
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4159/97
AG Laufen UR II 87/97 ,

Zulässigkeit der Beschwerde eines Vollstreckungsschuldners gegen die Anordnung der Ersatzvornahme

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 69/98

DRsp Nr. 1998/8129

Zulässigkeit der Beschwerde eines Vollstreckungsschuldners gegen die Anordnung der Ersatzvornahme

»Hat das Wohnungseigentumsgericht den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die durch einstweilige Anordnung begründete Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur vorläufigen Entfernung von Schildern auf seine Kosten vornehmen zu lassen, wird die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Anordnung der Ersatzvornahme unzulässig, wenn die Schilder entfernt sind. Für den Wert des Rechtsmittels sind in einem solchen Fall die Kosten der Ersatzvornahme maßgebend.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs.3; ZPO § 793 Abs.2, § 887 ;

Gründe: