BGH - Beschluß vom 03.06.2003
X ZB 47/02
Normen:
ZPO § 319 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1168
Vorinstanzen:
KG,

Zulässigkeit der Berichtigung einer Parteibezeichnung

BGH, Beschluß vom 03.06.2003 - Aktenzeichen X ZB 47/02

DRsp Nr. 2003/9892

Zulässigkeit der Berichtigung einer Parteibezeichnung

Die Berichtigung einer Parteibezeichnung ist stets zulässig, solange die Identität der Partei gewahrt bleibt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Parteibezeichnung aus Anlagen zu in Gerichtsverfahren überreichten Schriftsätzen ergibt.

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe:

I. Das Landgericht Berlin hat mit rechtskräftigem Urteil vom 3. August 2001 die "G. Filmproduktion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer G. und P. ", dazu verurteilt, 23.829,97 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die "G. Filmproduktion GmbH", das Rubrum im genannten Urteil sowie im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. September 2001 dahin zu berichtigen, daß Beklagte nicht die "G. Filmproduktion GmbH" sei, sondern die "G. G. und P. GmbH". Dem Antrag lag zugrunde, daß der Gerichtsvollzieher T. mit Schreiben vom 19.6.2002 die "G. Filmproduktion GmbH, Geschäftsführer G.,, B." darauf hingewiesen hatte, das Passivrubrum im Urteil des Landgerichts müsse berichtigt werden.