BGH - Urteil vom 30.09.2005
V ZR 275/04
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 (n.F.) ;
Fundstellen:
BB 2005, 2490
BGHReport 2005, 1609
BGHZ 164, 190
DAR 2006, 16
DStR 2005, 1953
FamRZ 2005, 2064
JZ 2006, 625
JuS 2006, 188
MDR 2006, 284
NJ 2006, 121
NJW 2005, 3576
WM 2005, 2253
ZIP 2005 Heft 49
ZIP 2005, 2176
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 16.11.2004
LG Halle,

Zulässiger Adressat des Widerrufs eines Prozessvergleichs

BGH, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen V ZR 275/04

DRsp Nr. 2005/18598

Zulässiger Adressat des Widerrufs eines Prozessvergleichs

»Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.«

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die prozessbeendigende Wirkung eines vor dem Landgericht im September 2003 geschlossenen Vergleichs, in dem es unter Nr. 4 heißt: "Den Parteien bleibt vorbehalten, den Vergleich bis zum 23. September 2003 zu widerrufen". Mit bei dem Landgericht an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz hat das beklagte Land den Widerruf des Vergleichs erklärt. Eine beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugestellt worden. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich beendet worden sei. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ausgesprochen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.