OLG Köln - Beschluß vom 09.08.1995
19 U 296/94
Normen:
BGB § 861 ; ZPO §§ 808, 940 ;
Fundstellen:
DRsp I(150)353a
JurBüro 1996, 217
MDR 1995, 1215
OLGReport-Köln 1995, 310
VersR 1997, 465

Zulässige Leistungsverfügung bei verbotener Eigenmacht

OLG Köln, Beschluß vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 19 U 296/94

DRsp Nr. 1996/11894

Zulässige Leistungsverfügung bei verbotener Eigenmacht

1. Im Falle verbotener Eigenmacht kann im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe der Sache verlangt werden.2. Gewahrsam i.S.d. des § 808 ZPO wird bei einer juristischen Person durch deren vertretungsberechtigtes Organ, bei einer GmbH durch den Geschäftsführer, ausgeübt. Dieser hat keinen eigenen Gewahrsam an Sachen, die er in dieser Eigenschaft in Händen hat.