Zulässige Leistungsverfügung bei verbotener Eigenmacht
OLG Köln, Beschluß vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 19 U 296/94
DRsp Nr. 1996/11894
Zulässige Leistungsverfügung bei verbotener Eigenmacht
1. Im Falle verbotener Eigenmacht kann im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe der Sache verlangt werden.2. Gewahrsam i.S.d. des § 808ZPO wird bei einer juristischen Person durch deren vertretungsberechtigtes Organ, bei einer GmbH durch den Geschäftsführer, ausgeübt. Dieser hat keinen eigenen Gewahrsam an Sachen, die er in dieser Eigenschaft in Händen hat.
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