BayObLG - Beschluß vom 17.07.1997
2Z BR 9/97
Normen:
ZPO § 895 Satz 1; GBO §§ 22, 25 Satz 2, § 71 ; FGG §§ 13a, 20a;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1445
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16877/96
AG München,

Zulässige Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Kosten nach Hauptsacheerledigung im Grundbucheintragungsverfahren - Keine Eintragung einer Vormerkungsbewilligung aufgrund eines darauf gerichteten vorläufig vollstreckbaren Urteils - Antrag auf Löschung einer aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Abgabe einer Willenserklärung eingetragenen Vormerkung

BayObLG, Beschluß vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 9/97

DRsp Nr. 1997/7388

Zulässige Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Kosten nach Hauptsacheerledigung im Grundbucheintragungsverfahren - Keine Eintragung einer Vormerkungsbewilligung aufgrund eines darauf gerichteten vorläufig vollstreckbaren Urteils - Antrag auf Löschung einer aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Abgabe einer Willenserklärung eingetragenen Vormerkung

»1.Erledigt sich die Hauptsache in einem Grundbucheintragungsverfahren nach Einlegung der (weiteren) Beschwerde, bleibt das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die Mindestbeschwer des § 20a Abs. 1 FGG zulässig, wenn es auf die Kosten beschränkt wird. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in diesem Fall nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden.2. Aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils, durch das der Beklagte zur Bewilligung einer Vormerkung verurteilt worden ist, kann diese nicht in das Grundbuch eingetragen werden; § 895 Satz 1 ZPO erfaßt diesen Fall nicht.3. Der Antrag, eine gemäß § 895 Satz 1 ZPO eingetragene Vormerkung wegen Grundbuchunrichtigkeit zu löschen, kann nicht darauf gestützt werden, daß der zu sichernde Anspruch nicht entstanden oder wieder erloschen sei.«

Normenkette:

ZPO § 895 Satz 1; GBO §§ 22, 25 Satz 2, § 71 ; FGG §§ 13a, 20a;

Gründe:

I.