FG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2008
16 K 2223/06 E
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; ZPO § 709 Satz 1 ;

Zufluss bei Verfügungsbeschränkungen; Gutschrift auf Sperrkonto; Verpfändung; Sicherheitsleistung - Zeitpunkt der einkommensteuerrechtlichen Veranlagung von im Rahmen eines

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 16 K 2223/06 E

DRsp Nr. 2008/16277

Zufluss bei Verfügungsbeschränkungen; Gutschrift auf Sperrkonto; Verpfändung; Sicherheitsleistung - Zeitpunkt der einkommensteuerrechtlichen Veranlagung von im Rahmen eines

1. Die Zahlung aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten zivilgerichtlichen Urteils ist auch dann zugeflossen, wenn sie einem der Empfängerbank zur Erbringung der Sicherheitsleistung verpfändeten Sperrkonto des Stpfl. gutgeschrieben wird. 2. Bereits im Leistungszeitpunkt bestehende Verfügungsbeschränkungen, die im Interesse des Leistungsempfängers begründet wurden, schließen den Zufluss nicht aus.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; ZPO § 709 Satz 1 ;

Tatbestand: