1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2008 das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für das von ihm mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 eingeleitete und mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28. August 2008 abschlägig beschiedene Verfahren nach § 794 a ZPO auf Verlängerung der am 31. Juli 2008 ablaufenden Räumungsfrist aus dem Vergleich der Parteien vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda vom 9. April 2008 (Az. 22 F 86/08) bis zum 31. Oktober 2008, wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
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