OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2008
Kart W 4/08
Normen:
EnWG § 3 Nr. 22 ; EnWG § 10 ; EnWG § 36 ; EnWG § 36 Abs. 1 ; EnWG § 110 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 569 ; ZPO § 938 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2009, 434
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 173/08 - 02.06.2008,

Zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung gegen den Stromversorger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen Kart W 4/08

DRsp Nr. 2008/19465

Zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung gegen den Stromversorger

1. Auch wenn der Verfügungsantrag so gefasst ist, dass dies die Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge hätte, ist er zulässig, wenn der Antragsteller in seinem Vortrag zum Ausdruck bringt, dass er sich (vorläufig) auch mit weniger zufrieden gibt. 2. Die Rechtsprechung nach der der Mieter, wenn der Vermieter alleiniger Vertragspartner des Versorgungsunternehmens ist, kann nach der Änderung des Wortlauts des § 3 Nr. 22 i.V.m. § 36 EnWG so nicht mehr Bestand haben. 3. Wechselt der Grundversorger, dann muss der Kläger seinen Klageantrag entsprechend umstellen, da das Gericht bei bloßer Streitverkündung gegen der Streitverkündeten keine einstweilige Verfügung erlassen kann.

Normenkette:

EnWG § 3 Nr. 22 ; EnWG § 10 ; EnWG § 36 ; EnWG § 36 Abs. 1 ; EnWG § 110 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 569 ; ZPO § 938 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist Mieter einer Teilfläche auf dem Grundstück ... Weg 24 in G.. Den dort von ihm abgestellten gemieteten Wohnwagen nutzt er mehrere Tage in der Woche als Wohnung. Darin befinden sich elektrische Geräte, darunter ein Tiefkühlschrank und ein Kühlschrank.