OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.01.2002
1 W 20/01
Normen:
HGB § 87c Abs. 4 § 87c Abs. 2 ; ZPO § 887 § 888 § 887 Abs. 1 § 888 Abs. 1 § 888 S. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 574 Abs. 2 n.F. ;
Fundstellen:
InVo 2002, 518
OLGReport-Frankfurt 2002, 102
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 2/19 0 227/97

Zu den Anforderungen einer Anordnung eines Zwangsgeldes bezüglich eines zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilten Schuldners

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 1 W 20/01

DRsp Nr. 2002/6752

Zu den Anforderungen einer Anordnung eines Zwangsgeldes bezüglich eines zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilten Schuldners

»Erklärt der zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilte Schuldner, die dem Gläubiger überreichten Unterlagen seien vollständig und läßt sich die Unvollständigkeit nicht feststellen, ist die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 4 § 87c Abs. 2 ; ZPO § 887 § 888 § 887 Abs. 1 § 888 Abs. 1 § 888 S. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 574 Abs. 2 n.F. ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf wiederholte Anordnung eines Zwangsgeldes, um die Schuldnerin zur Erteilung des im Teilversäumnisurteil vom 5.5.1998 näher bezeichneten Buchauszuges und zur Mitteilung über alle Umstände, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind, anzuhalten, zu Recht zurückgewiesen.