Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf wiederholte Anordnung eines Zwangsgeldes, um die Schuldnerin zur Erteilung des im Teilversäumnisurteil vom 5.5.1998 näher bezeichneten Buchauszuges und zur Mitteilung über alle Umstände, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind, anzuhalten, zu Recht zurückgewiesen.
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