OLG Rostock - Urteil vom 25.06.2007
3 U 70/07
Normen:
BGB § 670 ; BGB § 683 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 858 ; BGB § 862 ; BGB § 1004 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1249
OLGReport-Rostock 2007, 767
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 100/07

Zielgerichtete Unterbrechung der Stromversorgung einer Diskothek als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Unterlassungsverfügung

OLG Rostock, Urteil vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 3 U 70/07

DRsp Nr. 2007/22706

Zielgerichtete Unterbrechung der Stromversorgung einer Diskothek als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Unterlassungsverfügung

In der zielgerichteten Unterbrechung der Stromversorgung für eine Diskothek kann ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen, der dem Störer mit einer Unterlassungsverfügung verboten werden kann.

Normenkette:

BGB § 670 ; BGB § 683 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 858 ; BGB § 862 ; BGB § 1004 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung der Unterbrechung der Strom- und Wasserversorgung sowie der sonstigen Versorgung mit Medien der Diskothek im ... in ... in Anspruch.

Mit Vertrag vom 10.07.2006 mietete die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten zu 1. Gewerberäume im ... zum Betrieb einer Diskothek. Wegen Zahlungsverzuges kündigte die Verfügungsbeklagte zu 1. diesen Vertrag fristlos am 19.02.2007. Die Parteien streiten, ob Mietrückstände bestehen.