I.
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung der Unterbrechung der Strom- und Wasserversorgung sowie der sonstigen Versorgung mit Medien der Diskothek im ... in ... in Anspruch.
Mit Vertrag vom 10.07.2006 mietete die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten zu 1. Gewerberäume im ... zum Betrieb einer Diskothek. Wegen Zahlungsverzuges kündigte die Verfügungsbeklagte zu 1. diesen Vertrag fristlos am 19.02.2007. Die Parteien streiten, ob Mietrückstände bestehen.
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