BayObLG - Beschluß vom 11.03.1998
2Z BR 33/98
Normen:
BGB § 873 § 1154 Abs. 3 § 1184 ; GBO § 19 § 39 ; ZPO § 867 ;
Fundstellen:
InVo 1998, 201
JurBüro 1998, 380
NJW-RR 1998, 951
Rpfleger 1998, 283
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 44/98
AG - Grundbuchamt Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath,

Zessionar einer Sicherungshypothek als Berechtigter im Sinne des Grundbuchrechts

BayObLG, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 33/98

DRsp Nr. 1998/8123

Zessionar einer Sicherungshypothek als Berechtigter im Sinne des Grundbuchrechts

»Durch die Einigung über die Abtretung einer durch (Zwangs-) Sicherungshypothek gesicherten Forderung wird der Zessionar hoch nicht zum Betroffenen im Sinn des Grundbuchrechts.«

Normenkette:

BGB § 873 § 1154 Abs. 3 § 1184 ; GBO § 19 § 39 ; ZPO § 867 ;

Gründe:

I. An dem Grundstück der Beteiligten zu 1 ist im Jahre 1987 aufgrund Vollstreckungsbescheids eine Sicherungshypothek zu 1411 DM nebst Zinsen für den Beteiligten zu 2 eingetragen worden. Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 26.9.1997 bewilligte dieser und beantragte jene, die Hypothek zu löschen. In der Urkunde heißt es weiter:

Der Gläubiger hat diese Sicherungszwangshypothek außerhalb des Grundbuchs privatschriftlich abgetreten an Rechtsanwalt S.... Dieser erteilt zu vorstehender Löschung ebenfalls die Zustimmung und bewilligt den Vollzug im Grundbuch...

Die Unterschrift des Rechtsanwalts S. unter der Erklärung ist gleichfalls notariell beglaubigt.