KG - Urteil vom 05.01.2004
8 U 77/03
Normen:
BGB § 389 ; BGB § 406 ; BGB § 412 ; BGB § 535 S. 2 (a.F.) ; BGB § 538 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 767 Abs. 1 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 314
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 604/02

Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung aus einem Vertrag

KG, Urteil vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 8 U 77/03

DRsp Nr. 2004/3589

Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung aus einem Vertrag

»1. Die Regelung des § 406 BGB - Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger - findet gem. § 412 BGB auch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang Anwendung.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist eine Forderung aus einem Vertrag bereits dann entstanden, wenn ihr Rechtsgrund gelegt ist. Deshalb ist bei Forderungen aus einem Vertrag auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 389 ; BGB § 406 ; BGB § 412 ; BGB § 535 S. 2 (a.F.) ; BGB § 538 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 767 Abs. 1 ; VVG § 67 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem am 24. Februar 2003 verkündeten Urteil zu Recht die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2001, Az.: 12 O 779/99, für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Zahlung von 200,29 EUR nebst Zinsen verurteilt.

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 29. Oktober 2001, Az.: 12 O 779/99, war für unzulässig zu erklären.