I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem am 24. Februar 2003 verkündeten Urteil zu Recht die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2001, Az.: 12 O 779/99, für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Zahlung von 200,29 EUR nebst Zinsen verurteilt.
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 29. Oktober 2001, Az.: 12 O 779/99, war für unzulässig zu erklären.
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