OLG Thüringen - Beschluss vom 02.07.2001
6 W 304/01
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 766, § 793, § 568 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 220/00

Wohnungseigentum; Zwangsvollstreckung

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 6 W 304/01

DRsp Nr. 2001/11590

Wohnungseigentum; Zwangsvollstreckung

»Die Verweisung in § 45 Abs. 3 WEG betrifft nicht nur die Modalitäten der Zwangsvollstreckung aus einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz erwirkten Titel sondern auch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe einschließlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 766, § 793, § 568 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 3 WEG, 793 , 568Abs. 2 an sich statthaft, aber unzulässig.