OLG Thüringen, Beschluss vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 6 W 304/01
DRsp Nr. 2001/11590
Wohnungseigentum; Zwangsvollstreckung
»Die Verweisung in § 45 Abs. 3WEG betrifft nicht nur die Modalitäten der Zwangsvollstreckung aus einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz erwirkten Titel sondern auch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe einschließlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen.«
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 3WEG, 793 , 568Abs. 2 an sich statthaft, aber unzulässig.
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