BGH - Beschluß vom 17.07.2008
V ZB 1/08
Normen:
ZVG § 85a ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 39
BGHZ 177, 334
JR 2009, 241
MDR 2008, 1360
Rpfleger 2008, 587
WM 2008, 1836
ZIP 2008, 1847
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 603/07
AG Luckenwalde, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 175/01

Wirksamkeit eines zur Unterlaufung der Schuldnerschutzvorschriften abgegebenen Gebots in der Zwangsversteigerung

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen V ZB 1/08

DRsp Nr. 2008/17325

Wirksamkeit eines zur Unterlaufung der Schuldnerschutzvorschriften abgegebenen Gebots in der Zwangsversteigerung

»Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Vertretung des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von Senat, BGHZ 172, 218 ff.).«

Normenkette:

ZVG § 85a ;

Gründe:

I. Der Schuldner ist Eigentümer des im Eingang genannten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 25. September 2001 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Die Beteiligten zu 3 bis 8 traten dem Verfahren als betreibende Gläubiger bei. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 5.000.000 EUR festgesetzt.

Im Versteigerungstermin vom 15. Februar 2005 bot G. H. 730.000 EUR. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. H. wurde der Zuschlag im Hinblick auf § 85a Abs. 1 ZVG versagt.

In dem schließlich auf den 10. Juli 2007 bestimmten neuen Versteigerungstermin bot die Beteiligte zu 10 300.000 EUR. Weitere Gebote erfolgten nicht. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 10 den Zuschlag erteilt.