Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 900.000 DM in Anspruch.
Zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und den Beklagten 2) und 3) bestanden in erheblichem Umfang geschäftliche Verbindungen. Zur endgültigen Abwicklung komplexer Bauvorhaben schlossen die Parteien am 10.08.1995 eine schriftliche Vereinbarung, nach der sich die Beklagten verpflichteten, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 1 Mio. in mehreren Raten zu bezahlen. Die Gesamtschuldner unterwarfen sich wegen des vorstehenden Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Vereinbarung enthielt ferner unter Ziffer 3 folgende Regelung: "Diese Vereinbarung wird notariell beurkundet" (vgl. im einzelnen Anlage K 1).
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